Grundlehrgang: Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas - Erwerb der spezifischen Fachkunde für die Annahme besonderer Einsatzstoffe nach TRGS 529 Abschnitt 7.2
Abschnitt 7 der TRGS 529 schreibt in ihrer aktuellen Ausgabe mit Stand vom Mai 2024 vor, dass Betreiber von Biogasanlagen aufgrund potenzieller Gefahrensituationen fachkundige Personen für die Annahme von und den Umgang mit besonderen Einsatzstoffen bestellen müssen. Die fachkundige Person ist verantwortlich für die Informationsermittlung und Beurteilung des besonderen Einsatzstoffes. Die TRAS 120 ergänzt die Qualifizierungspflicht spezifisch.
Die für den Erwerb der spezifischen Fachkunde notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse werden in diesem Lehrgang vermittelt und in einer schriftlichen Lernerfolgskontrolle überprüft.
ZielgruppeMitarbeiter von Abfallvergärungsanlagen oder Biogasanlagen, wo bestimmte Spurenelemente eingesetzt werden und die aufgrund dessen eine spezifische Fachkunde für die Annahme von und den Umgang mit besonderen Einsatzstoffen erwerben wollen.
Inhalt
Besondere Einsatzstoffe
- Begriffsdefinition
- Eigenschaften von besonderen Einsatzstoffen
- Auswirkungen auf die Betriebssicherheit und mögliche Gefährdungen von Personen
- Mikrobiologische und chemische Grundlagen des Gärprozesses
Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit besonderen Einsatzstoffen
Schutzmaßnahmenkonzept der TRGS 529 für die Annahme von Substraten und besonderen Einsatzstoffen (gemäß Abschnitte 4.1.2, 4.1.5 TRGS 529)
- Befüllen von Vorlagen im Freien
- Maßnahmen beim Befüllen von Vorlagen in Gebäuden
- Zusätzliche Maßnahmen für Tätigkeiten mit besonderen Einsatzstoffen (z.B. Vermischen und Vorbehandeln)
- Entleerung und Reinigung von Abfallsammelbehältern in geschlossenen Bereichen
- Betrieb von Flurförderzeugen und Erdbaumaschinen in geschlossenen Bereichen
- Maßnahmen bei Unfällen oder Störungen
- Erste Hilfe
- Persönliche Schutzausrüstung
- Weitere Anforderungen der TRBA 214
Durchführung von Schnelltests (gemäß Abschnitt 3.2.2 Absatz 4, 5, 6 TRGS 529)
- Übersicht über Prüfmethoden und Bestandteile des Schnelltests
- Durchführen der Probenahme
- Notwendige Ausstattung für die Durchführung von Schnelltests
- Schutzmaßnahmen bei der Probenahme und der Durchführung von Schnelltests
- Sicherer Umgang mit den im Rahmen von Schnelltests verwendeten Gefahrstoffen
- Ergebnisauswertung und Dokumentation
- Ausblick: Weitere Möglichkeiten zur Analytik von besonderen Einsatzstoffen
Anforderungen an die Dokumentation (gemäß Abschnitt 4.2.15 TRGS 529)
Darstellung und Erörterung der Praxis sowie von Beispielen für Unfälle, Schadensereignisse und Prozessstörungen
Spezifische Inhalte der TRAS 120
AbschlussTeilnahmebescheinigung
Hinweise
Der Arbeitgeber hat nach TRGS 529 Abschnitt 7.4 Abs. 2 sicherzustellen, dass die fachkundigen Personen mindestens alle vier Jahre an wiederkehrenden Fortbildungsmaßnahmen mit Bezug zu den Inhalten der jeweiligen Anhänge (3.1, 3.2, 3.3) teilnehmen.
Es gilt die Prüfungsordnung der TÜV Thüringen Akademie GmbH.
| Veranstaltungs-Code | FB24-542853-65200610 |