Meisterschulen Bäcker und Konditor in Teilzeit
Teilzeit ist das Zauberwort wenn es um zeitgemäße Weiterbildung im Bereich Bäcker & Konditor Meisterkurse geht. Tatsächlich wünschen sich viele Berufstätige die Möglichkeit, an einer Fortbildung teilzunehmen und ihr Fachwissen zu erweitern. Berufsbegleitende Teilzeitschulungen machen dies möglich. Wer keine Zeit findet, einen Vollzeitkurs zu besuchen, sollte sich die Teilzeitvariante zum Thema Bäcker & Konditor Meisterkurse anschauen.
Berufsbegleitende Kurse finden entweder als Abendkurse oder als Fernlehrgänge statt. Mitunter ist auch ein Mix aus beiden Varianten vorgesehen. Dann nimmt der Teilnehmer meist selbständig den Unterrichtsstoff durch und vertieft diesen in zusätzlichen Präsenzterminen. Auch Webinare oder Onlineschulungen gelten als berufsbegleitende Unterrichtsvarianten.
Berufsbegleitend eine Abendschule oder einen Fernlehrgang, z.B. Meisterschulen Bäcker und Konditor , zu besuchen, hat einen entscheidenden Vorteil: Zwar dauert die Teilzeitvariante länger als ein Vollzeitkurs, jedoch verdient man währenddessen weiterhin Geld und verliert nicht den Anschluss an den Job. Hinzu kommt die Möglichkeit, die Unterstützung seitens des Arbeitgebers zu erfragen, der je nach Weiterbildung von dem wachsenden Know-how seines Angestellten profitiert.
Die verschiedenen Teile der Meisterschule für Bäcker und Konditoren
Die Meisterkurse setzen sich aus 4 Teilen zusammen. Bei den Teilen 1 und 2 handelt es sich jeweils um spezifische Fachpraxis und Fachtheorie. Die Teile 3 und 4 haben allgemeine Inhalte zu Betriebsführung und Ausbildung.
Teil I = Fachpraxis für Bäcker / Konditoren
Teil II = Fachtheorie
für Bäcker / Konditoren
Teil III (allgemein) = Recht und Wirtschaft
Teil IV (allgemein) = Berufs- und Arbeitspädagogik (Ausbildereignung)
Voraussetzungen für die Meisterschule
Zur Meisterprüfung ist zugelassen, wer eine Gesellenprüfung in diesem Handwerk oder in einem damit verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Handwerksberuf bestanden hat.
Ebenfalls zuzulassen ist, wer eine andere Gesellenprüfung oder eine andere Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und in dem Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, eine mehrjährige Berufstätigkeit ausgeübt hat. Diese Tätigkeit ist nachweispflichtig.
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