Fachkunde nach § 53 KrWG.
Lernen Sie, wie Sie Verpflichtungen gemäß Paragraph 53 KrWG sowie AbfAEV erkennen
§ 53 KrWG verlangt eine Anzeige für das Sammeln, Befördern, Handeln, Makeln von nicht gefährlichen Abfällen bei der zuständigen Behörde. Dies gilt auch für Betriebe, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle befördern, sammeln, handeln oder makeln und setzt die Bestellung einer verantwortlichen Person mit der nötigen Fachkunde voraus.
Ihr Nutzen
Sie kennen die wesentlichen Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), des Transportrechts und des Gefahrgutrechts, die für das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von Abfällen zu beachten sind.Sie sind mit den Anzeige- und Überlassungspflichten vertraut.Sie werden in die Lage versetzt, Ihre Pflichten als Sammler, Beförderer, Händler und Makler – gewerbsmäßig bzw. in wirtschaftlichen Unternehmen – von nicht gefährlichen Abfällen rechtssicher wahrzunehmen und wissen, diese in der Praxis Ihres Unternehmens rechtskonform wahrzunehmen.Sie erhalten nach erfolgreicher Teilnahme eine Bescheinigung als Nachweis Ihrer Fachkunde gemäß § 53 KrWG.
Inhalt
Abfallrechtliche GrundlagenKreislaufwirtschaftsgesetz und seine RechtsverordnungBegriffsdefinition, Abfallhierarchie, Grundpflichten, Pflichten zur GetrennthaltungAbfalleinstufung in gefährliche und nicht gefährliche Abfälle (AbfallverzeichnisVO)Abgrenzung Nebenprodukte und Ende der AbfalleigenschaftAnzeige- und Überlassungspflichten gemäß KrWG i.V. mit AbfAEVNachweispflichten und Dokumentation (NachweisVO)Angrenzende Rechtsbereiche und sonstige abfallrelevante Vorschriften (u.a. Fahrzeugkennzeichnung, Sammelstellen, Rücknahmesysteme, Entsorgungsfachbetriebe)Grundlagen Transport-, Gefahrgut- und GüterkraftverkehrsrechtHaftungsfragen und BußgeldvorschriftenProblemstellungen im praktischen Vollzug und Lösungsmöglichkeiten
Veranstaltungs-Code | FB24-222603-52464959 |