Welche Steuerart wird wann fällig? Finanzämter legen großen Wert auf die Einhaltung der Fristen und zögern mittlerweile nicht mehr Säumniszuschläge zu erheben!
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Lohnsteuer / Kirchensteuer / Solidaitätszuschlag
Bei Vierteljahreszahlern sind bis zum 10. Oktober 2022 fällig: Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag. Und zwar für das abgelaufene, vorangegangene Kalendervierteljahr. Am 11. November 2022 für den abgelaufenen Monat.
Umsatzsteuer
am 10. Oktober 2022 für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
Ende der Schonfrist bei Umsatzsteuer / Lohnsteuer / Kirchensteuer / Soli
Bei Überweisungen: 14. Oktober 2022 – Gilt für Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen — Diese müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldezeitraum folgende AUF DEM ELEKTRONISCHEN WEG abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Ab einer Säumnis werden nach dem dritten Tage Säumniszuschläge fällig! Eine Überweisung muss daher so früh erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamtes am Tag der Fälligkeit erfolgt.
Sozialversicherungsbeiträge
Fällig am 28. Oktober 2022 — Die Beiträge zur Sozialversicherung sind grundsätzlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig.
Sozialversicherungsbeiträge sind am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig.
In den Bundesländern bzw. Regionen in denen den 31. Oktober KEIN gesetzlicher Feiertag ist (Reformationstag), werden die Beiträge am 29. Oktober 2022 fällig.
Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag
Kapitalertragssteuer sowie der darin enthaltene Solidaritätszuschlag sind zugleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen
Besonderheiten für die Steuertermine von 2019 bis 2022 bezogen auf die Corona-Pandemie finden Sie hier
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