Durch das Aufstiegs-BAföG werden Handwerker und andere Fachkräfte, die sich auf einen Fortbildungsabschluss zum Handwerksmeister, Industriemeister, Techniker oder Fachwirt vorbereiten gefördert. Um die Förderung zu erhalten, darf man zum Zeitpunkt der Weiterbildung nicht über eine berufliche Qualifikation verfügen, die einem mindestens gleichwertigen Abschluss entspricht z.B. einen Hochschulabschluss oder einen Meistertitel in einem anderen Gewerk. Ein Mindestalter gibt es für das Aufstiegs-BAföG nicht.
Aufstiegs-BAföG statt Meister-BAföG
Seit dem 1. August 2016 gibt es das Aufstiges-BAföG. Zuvor lautete die Bezeichnung für die Förderung Meister-BAföG. Die dritte Novelle (4. Novelle am 1.8.2020) des AFBG (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz) hat für die Teilnehmer/innen von Vollzeit-, Teilzeit- und auch Onlinelehrgängen einige Veränderungen mit sich gebracht.
Unser Tipp:
Am 1.8.2020 trat die 4. AFBG-Novelle in Kraft womit der Zuschuss (nicht rückzahlpflichtig) auf die Lehrgangsgebühren auf 50% gestiegen ist. Auf der Seite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung gibt es eine kostenlose Info-Broschüre zum Download.
Wie sind die Konditionen beim Aufstiegs-BAföG?
Das Aufstiegs-BAföG besteht aus einem Darlehen sowie einem Zuschuss, den man nicht zurückzahlen muss. Nimmt beispielsweise jemand die Maximalsumme von 15.000 Euro in Anspruch, sind 50% des Betrages seit 1. August 2020 Zuschuss und 50% des Betrages Darlehen. Das Aufstiegs-BAföG ist während der Weiterbildung und einer anschließenden zweijährigen Karenzzeit zins- und tilgungsfrei. Danach kann das Darlehen zu sehr günstigen Zinsen innerhalb von 10 Jahren zurückgezahlt werden (Raten mit Zins und Tilgung). Bei bestandener Prüfung kann ein Teil des Darlehens erlassen werden. Die finanzielle Unterstützung der Lebenshaltungskosten wird abhängig von Vermögen und Gehalt gewährt, wobei Freibeträge gelten.
Wer hat Anspruch auf Förderung durch das Aufstiegs-BAföG?
Das Aufstiegs-BAföG unterstützt die Vorbereitung auf mehr als 700 Abschlüsse – gleichgültig ob Meister, Fachwirt oder Erzieher. Gefördert werden dabei Lehrgangs- sowie Prüfungsgebühren sowie Materialkosten. Im Gegensatz zu dem finanziellen Beitrag zu den Lebenshaltungskosten wird diese Förderung unabhängig vom eigenen Vermögen gewährt.
Anspruch hat jeder Interessierte, der zu einer öffentlich-rechtlichen Fortbildungsprüfung oder zur entsprechenden Fachschule zugelassen wird. Das Alter spielt dabei keine Rolle. Selbst Studienabbrecher oder Abiturienten ohne Ausbildungsabschluss, die über eine bestimmte Qualifizierung verfügen, können das Aufstiegs-BAföG beantragen. Dasselbe gilt für Bachelor-Absolventen, die noch keinen Masterabschluss in der Tasche haben.
Wie hoch ist die monatliche Unterstützung?
Der Unterhaltsbeitrag ist abhängig vom Einkommen und Vermögen. Der Zuschuss Anteil beträgt seit dem 01.08.2020 50%. Die Bedarfssätze, Zuschussanteile und Freibeträge wurden zum 1. August 2020 erhöht: Der Grundbetrag von 885 Euro erhöht sich für jedes weitere Kind um 235 Euro. Alleinerziehende erhalten einen Kinderbetreuungszuschlag von 130 Euro. Die Förderung beträgt maximal 15.000 Euro.
Aufstiegs-BAföG im Detail:
Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis zu 15.000 Euro
Materialkosten für Meisterstücke: die hälfte der Kosten bis maximal 2.000 Euro
885 Euro für Alleinstehende ohne Kind
Aufschlag für Verheiratete/Verpartnerte: 235 Euro
Aufschlag je Kind: 235 Euro
Kinderbetreuungskosten für Alleinerziehende pauschal: 130 Euro
Darlehenserlass bei Unternehmensgründung 66%
Daneben gelten seit dem 1. August 2020 höhere Einkommensfreibeträge.
Der Einkommensfreibetrag beträgt 290 Euro. Mit weiterer Berücksichtigung einer Werbungskostenpauschale und einer Sozialpauschale ist ein Minijob (450 Euro) anrechnungsfrei.
Wenn Sie verheiratet oder verpartnert sind und nicht dauerhaft getrennt sind, erhöht sich dieser Freibetrag um 570 Euro. Je Kind erhöht er sich um weitere 520 Euro.
Ehe- oder Lebenspartner haben zusätzlich einen eigenen Einkommensfreibetrag in Höhe von 1.145 Euro, bevor dessen Einkommen auf die Förderung angerechnet wird.
Das Vermögen wird erst ab einem Betrag von 45.000 Euro angerechnet. Dieser Freibetrag erhöht sich bei Verheirateten und nicht dauerhaft getrennt lebenden Lebensgemeinschaften, um 2.100 Euro. Für jedes Kind erhöht er sich dieser nochmals um 2.100 Euro.
Das Vermögen von Ehe- oder Lebenspartnern ist anrechnungsfrei.
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Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung; Angaben ohne Gewähr.
Bild: AdobeStock
Mücahit Yokaribas meint
Hallo,
ich möchte ab August eine Technikerschule in Vollzeit besuchen. Nun ist meine Frage;
Ich bin verheiratet und meine Frau macht eine Ausbildung mit einer Vergütung von 450 Euro Netto
Zu dem Zeitpunkt wäre ich Vollzeit in der Schule und habe keinen Nebenverdienst.
Sollte mir der monatliche Betrag von 885€ + 235€ zustehen? Oder muss ich dann Wohngeld beantragen?
Und der 15000€ Maximal Betrag. Wie viel anrecht habe ich darauf?
LG