Rechtsformen können mitunter verwirrend sein. Viele Menschen werfen die Begriffe Freiberufler, Gewerbetreibender und Selbständiger durcheinander. Freiberufler und Gewerbetreibende sind selbständig. Sie arbeiten „auf Rechnung“, müssen Einkommens- und in manchen Fällen auch Umsatzsteuer bezahlen und sich um ihre soziale Absicherung selbst kümmern. Aber wo genau liegt der Unterschied – ist man nun Freiberufler oder Gewerbetreibender?
Was ist ein Freiberufler?
Die Definition von „Freiberufler“ findet sich im Einkommenssteuergesetz § 18, wonach zu einer freiberuflichen Tätigkeit alle selbständig ausgeübten wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeiten gehören. Des Weiteren die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnliche Berufe. Sollte die Einstufung nicht offensichtlich sein, entscheidet das Finanzamt, ob eine Tätigkeit unter den Katalog der freiberuflichen Berufsausübungen fällt.
Was ist ein Gewerbetreibender?
Als Gewerbetreibender hingegen gilt jeder Selbständige, der nicht unter die obige Aufzählung der Freiberufler fällt. Gewerbetreibende müssen ihr Gewerbe anmelden, Gewerbesteuer abführen, die doppelte Buchführung anwenden, einen Eintrag ins Handelsregister vornehmen lassen und Mitglied in der IHK sein.
Wer mit Produkten handelt, diese herstellt oder Beratungstätigkeiten ausführt, die keinen Hochschulabschluss erfordern, ist ein Gewerbetreibender. Auch Vermittler (z.B. Immobilienmakler), Verleger oder Veranstalter fallen unter diese Kategorie.
Konkrete Unterschiede
Für Gewerbetreibende gelten Vorschriften (z.B. Gewerbesteuer, IHK-Mitgliedschaft), die für Freiberufler nicht gelten. Ein weiterer Vorteil für Freiberufler ist die Möglichkeit, die Steuererklärung um eine Einkommensüberschussrechnung zu ergänzen. Es wird keine doppelte Buchführung oder Bilanz gefordert. Für manche Berufsgruppen innerhalb der Freiberufler stehen außerdem Versorgungswerke zur Verfügung, z.B. die Künstlersozialkasse (KSK). Mitgliedschaften in Versorgungswerken sind zum Teil Pflicht. Für einzelne Berufszweige existiert auch unter Freiberuflern eine Kammerpflicht, so z.B. für Ärzte, Steuerberater, Anwälte und Architekten.
Selbständigkeit anmelden
Um die freiberufliche Tätigkeit anzumelden, muss man im zuständigen Finanzamt einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen. Eventuell fordert das Finanzamt Nachweise für die freiberufliche Tätigkeit.
Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit beim Gewerbeamt anmelden, wofür eine Gebühr fällig wird. Man unterstellt sich damit der Gewerbeordnung, über die man sich informieren sollte. Das Gewerbeamt informiert anschließend das zuständige Finanzamt sowie die Berufsgenossenschaft.
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