Seit Januar 2017 teilt man Pflegebedürftigkeit in so genannte Pflegegrade ein. Die Pflegegrade 1 bis 5 lösten die bis dahin gebräuchlichen Pflegestufen 0, 1, 2 und 3 ab.
Was Pflegebedürftige, Angerhörige und Pflegefachkräfte zum Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wissen sollten, erfahren Sie in diesem Ratgeberartikel.
Vorteile von Pflegegraden
Pflegegrade haben im Vergleich zu den bis Januar 2017 gebräuchlichen Pflegestufen einen entscheidenden Vorteil: Sie können passgenauer angewendet werden. Ziel der Reform war unter anderem eine Gleichstellung körperlicher und geistiger Beeinträchtigungen von Pflegebedürftigen. So wird körperlich pflegebedürftigen Menschen sowie Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (z.B. Demenzkranken) oder psychisch Erkrankten ein Pflegegrad von 1 bis 5 zugeteilt. Entsprechend erhalten die Betroffenen Leistungen aus der Pflegeversicherung.
Die neue Einteilung der Pflegebedürftigkeit in Pflegegrade kommt vor allem Demenzkranken zugute. Sie erhielten bis zur Reform kaum Leistungen aus der Pflegekasse, wenn sie körperlich gesund waren. Das Pflegestärkungsgesetz II stellt demenzkranke und körperlich beeinträchtigte Menschen leistungsrechtlich gleich.
Das Prüfverfahren NBA
Mit der Einführung der neuen Pflegegrade wurde auch ein neues Prüfverfahren etabliert. Das NBA („Neues Begutachtungsassessment“) wird von Mitarbeitern des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder anderer Prüforganisationen durchgeführt. Anhand eines Fragenkatalogs überprüft man die Selbständigkeit neuer Antragsteller. Die Pflegekasse entscheidet anschließend aufgrund dieses Gutachtens, ob der Antragsteller einen Pflegegrad erhält.
Der Grad der Selbständigkeit eines Antragstellers wird über ein Punktesystem ermittelt: Je mehr Punkte einem Menschen zugeteilt werden, umso höher der Pflegegrad. Je höher der Pflegegrad, desto mehr Leistungen werden von der Pflegekasse genehmigt.
- Pflegegrad 1: Die Selbständigkeit des Antragstellers ist geringfügig beeinträchtigt.
- Pflegegrad 2: Die Selbständigkeit des Antragstellers ist erheblich beeinträchtigt.
- Pflegegrad 3: Die Selbständigkeit des Antragstellers ist schwer beeinträchtigt.
- Pflegegrad 4: Die Selbständigkeit des Antragstellers ist sehr schwer beeinträchtigt.
- Pflegegrad 5: Die Selbständigkeit des Antragstellers ist sehr schwer beeinträchtigt und stellt besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung.
Fortbildungen zum NBA
Nicht nur für Pflegebedürftige und deren Angehörige ist die Einteilung in Pflegegrade sowie das Prüfverfahren NBA Neuland. Auch Pflegefachkräfte, die in Pflegeheimen oder für ambulante Dienste arbeiten, müssen sich im neuen System zurechtfinden. Für Fachkräfte werden daher zahlreiche Fortbildungen zum Thema Pfleggrade in der Altenpflege angeboten, in denen man sich über das NBA Prüfverfahren informieren kann. Angehörige und Pflegebedürftige wiederum können sich gezeilt bei sozialen Diensten über die Neuerung informieren oder auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit.
Bild: Robert Kneschke – Fotolia.com
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