Die meisten Betriebsräte wissen, dass sie nach dem Betriebsverfassungsgesetz einen Anspruch auf Weiterbildung haben. Es ist jedoch wichtig, über die Details dieses Schulungsanspruchs informiert zu sein. In diesem Ratgeber-Artikel finden Sie Informationen zu Schulungsbesuchen, Freistellung bei Weiterbildungen und zum Anspruch auf Fortbildung speziell für Betriebsräte.

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Welchen Schulungsanspruch bietet das Betriebsverfassungsgesetz?
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt den Schulungsanspruch für Betriebsratsmitglieder. Nach § 37 Abs. 7 BetrVG verfügt jedes Betriebsratsmitglied während seiner regelmäßigen Amtszeit über einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für die Dauer von maximal drei Wochen, um an speziellen Schulungen für Betriebsräte teilzunehmen. Neu gewählte Betriebsräte dürfen sogar maximal vier Wochen lang an Fortbildungen teilnehmen, sofern sie nicht bereits Erfahrungen aus der Auszubildendenvertretung aufweisen.
BetrVG Absatz 6 regelt die Kostenübernahme bei einer Betriebsratsschulung: Nimmt der Betriebsrat an einer Schulung teil, die für seine Arbeit wichtig ist, werden die Kosten vollständig vom Arbeitgeber getragen.
Insgesamt lassen sich folgende Ansprüche im Betriebsverfassungsgesetz festmachen:
- Schulungsteilnahme
- Kostenübernahme der Lehrgangsgebühr
- Übernahme der Kosten für Unterkunft und Verpflegung
- Erstattung der Fahrtkosten zum Veranstaltungsort und zurück
- Freistellung von der Arbeit sowie Lohnfortzahlung während der Veranstaltung
Wichtig: Der Freistellungsanspruch besteht nach dem Gesetz nur, wenn die Schulungs- und Bildungsveranstaltungen „Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind.“
Wann ist eine Weiterbildung „erforderlich“?
Ob eine Fortbildung für den Betriebsrat erforderlich im Sinne des Gesetzes ist, hängt von seinem Know-how und Wissensstand ab. Daneben ist die Situation des Unternehmens ausschlaggebend. Steht beispielsweise eine große Kündigungswelle ins Haus, wäre eine Schulung zum Thema betriebsbedingter Kündigung angebracht. Gibt es dagegen seit Jahren keine einzige betriebsbedingte Kündigung, wäre dieser Schulungsbedarf aktuell nicht gegeben. Ziel einer Fortbildung ist immer der Aufbau von Fachwissen, das für die konkrete Arbeit des Betriebsrats notwendig ist.
Wer entscheidet über die Schulungsteilnahme?
Das Gremium des Betriebsrats entscheidet darüber, welcher Schulungsbedarf aktuell vorhanden ist, und beschließt, welche Mitglieder die Fortbildung wahrnehmen sollen. Maßgeblich ist das Ermessen des Betriebsrats. Dieses muss der Arbeitgeber hinnehmen, sofern der Betriebsrat nicht die Grenze seines Ermessens überschreitet.
Ein guter Betriebsrat muss eine solide Grundausbildung für sämtliche Mitglieder gewährleisten sowie wichtige aktuelle Problemfelder des Unternehmens bei Schulungsentscheidungen in den Fokus rücken.
Wie kann der Betriebsrat den Schulungsanspruch durchsetzen?
Damit bei der Betriebsratsschulung alles glatt läuft, muss ein bestimmter Ablauf eingehalten werden: Zunächst muss der Betriebsrat einen ordnungsgemäßen Beschluss über die Durchführung einer Fortbildung zu einem bestimmten Thema fassen. Dieser Beschluss muss ein Tagesordnungspunkt bei der Betriebsratssitzung sein und vom Protokollführer ordnungsgemäß protokolliert werden. Wichtig hierbei ist, dass bereits über ein konkretes Weiterbildungsangebot entschieden wird. Akademie, Schulungsthema, Zeitdauer, Örtlichkeit und Kosten müssen bereits vorliegen und ins Protokoll aufgenommen werden.
Schließlich legt der Betriebsratsvorsitzende den gefassten Beschluss dem Arbeitgeber mit der Bitte um Freistellung der Schulungsteilnehmer vor. Ebenso wichtig ist die Bitte um Kostenfreigabe bzw. Kostenübernahmeerklärung. Sollte der Arbeitgeber seine Zustimmung verweigern, kann der Betriebsrat einen Rechtsanwalt konsultieren und die Sache vor das Arbeitsgericht bringen.
Bild: Monkey Business – Fotolia.com
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