sind wichtig z.B. für das Thema:
Umsatzsteuer-Rückerstattung aus anderen EU-Staaten
Deadline: Für 2018 müssen die Anträge bis spätestens 30.9.2019 beim Bundeszentralamt eingegangen sein. Immer wieder gibt es Unklarheiten unter welchen Umständen Unternehmen, sich, die in einem anderen Land bezahlte Umsatzsteuer, rückerstatten lassen kann. Das gilt nicht für Lieferungen und andere Leistungen, sondern auch für innergemeinschaftliche betriebliche Aufwendungen / Betriebsausgaben. Unternehmen haben noch bis 30. September Zeit zu prüfen, ob bei ihnen ein Fall der Rückerstattungsfähigkeit vorliegt. Erstattungsfähig sind die Umsatzsteuer auf betriebliche Ausgaben im EU Ausland, wie zB. Übernachtungen von Mitarbeiten, Benzinkosten, Taxikosten, Verpflegung am Messestand … usw.
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Antrag + Deadlines
Zuständige Behörde ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Zu stellen ist der Antrag auf elektronischem Wege über das BZSt-Online-Portal (BOP). Für 2018 müssen die Anträge bis spätestens 30.9.2019 beim Bundeszentralamt eingegangen sein. Anzufügen sind elektronische Belege (Rechnungen mit entsprechendem Umsatzsteuerausweis). Wie diese Regelung nach dem Brexit aussehen wird, ist derzeit noch nicht bekannt. Wir erden Sie auf dem Laufenden halten.
Mindestbeträge beachten
Ein Antrag auf Vorsteuervergütung setzt Mindesterstattungsbeträge voraus. mindestens € 400,00 oder einen entsprechend in der Landeswährung umgerechneten Wert, betragen. Bei einem Vergütungszeitraum, welcher das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres ist, muss die beantragte Vergütung mindestens € 50,00 betragen (§ 61 Abs. 3 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung/UStDV). Grenzwerte und Beträge für die Übersendung elektronischer Kopien unterscheiden sich je nach Mitgliedstaat. Aktuelle Präferenzliste beim BZSt unter www.bzst.de.
Bild: vizafoto – Fotolia
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