Die Kosten einer Weiterbildung können von der Steuer abgesetzt werden. Was Sie beachten müssen, wenn Sie Ihre Fortbildung steuerlich absetzen möchten, erfahren Sie hier.
Welche Weiterbildungen sind absetzbar?
Relevant im Steuerrecht sind sämtliche Weiterbildungen, die man als Arbeitnehmer nach einer abgeschlossenen Ausbildung (Erstausbildung) in Anspruch nimmt. Es ist dabei gleichgültig, ob es sich um kurze Lehrgänge, umfangreiche Umschulungen, Abendkurse oder Wochenendseminare handelt. Ausschlaggebend ist die Ausrichtung der Bildungsmaßnahme: Die Fortbildung muss dem Teilnehmer ermöglichen, seine „berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen“ (Berufsbildungsgesetz – BBiG § 1).
Anders ausgedrückt: Eine Fort- oder Weiterbildung muss die Berufschancen erhalten oder verbessern. Unter diese Bestimmung fallen nicht nur Kurse, welche die aktuelle berufliche Qualifikation fördern. Auch Umschulungen können als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden, denn sie ermöglichen den Zugang zu einem neuen Beruf.
Als Werbungskosten generell voll abzugsfähig sind die Kosten bzw. Ausgaben für folgende Maßnahmen:
- Fortbildungen, Weiterbildungen in einem bereits erlernten Beruf
- Umschulungen, um einen Berufswechsel vorzubereiten
- Zweitstudien oder Folgestudien, die in einem objektiv einsehbaren Zusammenhang mit einer angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen
Selbständige können die Kosten der vorgenannten Weiterbildungen als Betriebskosten ansetzen. Arbeitnehmer machen sie als Werbungskosten geltend. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Kosten der Fortbildung nicht vom Arbeitgeber, sondern selbst getragen werden.
Welche Weiterbildungen können nicht abgesetzt werden?
Bildungsmaßnahme und Beruf müssen in einem Zusammenhang stehen. Ist kein Bezug zum aktuellen oder angestrebten Job vorhanden, kann die Weiterbildung nicht von der Steuer abgesetzt werden. Typische Beispiele hierfür sind privat motivierte Koch- oder Sprachkurse.
Auch Weiterbildungen, die für ein Ehrenamt absolviert werden müssen, können nicht steuerlich geltend gemacht werden. Dies gilt ebenso für Kurse oder Seminare, welche der Allgemeinbildung dienen.
Steuerlich konkret absetzbare Kosten
Folgende Kosten für Fort- und Weiterbildungen können als berufliche Ausgaben steuerlich abgesetzt werden (Anlage N in der Steuererklärung):
- Kursgebühren und Prüfungsgebühren
- Arbeitsmittel, z.B. Fachliteratur oder Schreibzeug
- Arbeitsplatz zu Hause, sofern die Weiterbildung daheim vor- oder nachbereitet werden muss
- Fahrten (Hin- und Rückfahrt) zum Fortbildungsort bzw. zum Prüfungsort
- Übernachtungskosten im Hotel oder eventuell Zweitwohnsitz (wenn ein direkter Zusammenhang zur Weiterbildung besteht)
- Verpflegung (pauschal: 12 Euro bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit, 24 Euro bei mehr als 24 Stunden durch die Fortbildung bedingte Abwesenheit)
Da der Titel einer Weiterbildung mitunter wenig aussagekräftig ist, kann man dem Finanzbeamten weitere Belege zukommen lassen, beispielsweise die Tagesordnung des Seminars oder ein Schreiben des Arbeitgebers, das die Relevanz der jeweiligen Weiterbildung für den Job feststellt. Auf solch einem Beleg sollte außerdem verzeichnet werden, ob – und wenn ja in welcher Höhe – die Kosten vom Unternehmen übernommen wurden.
Bei konkreten Fragen zu Werbungskosten in puncto Weiterbildung sollten Sie sich direkt an einen Steuerberater wenden. Auch Lohnsteuerhilfevereine bieten Unterstützung in Steuerfragen an.
Informationen zur Weiterbildungsförderung haben wir in diesem Beitrag zusammengefasst.
Bilder: AdobeStock
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