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Aktuelle Seite: Start / Arbeitsalltag / DSGVO Update für Klein- und Handwerksbetriebe

DSGVO Update für Klein- und Handwerksbetriebe

dsgvo-in-deutschland

Erleichterung der neuen Datenschutzverordnung für Handwerksbetriebe und Kleinunternehmer

Am 28.Juni hat der Bundestag eine Anpassung der Datenschutzgrundverordnung beschlossen. Unter anderm wurde der § 38 BundesdatenschutzG geändert. Der Paragraph regelt die Benennung von Datenschutzbeauftragten in Unternehmen. Datenschutzbeauftragte waren bis jetzt erforderlich bei Unternehmen, in denen „mindesten zehn Personen, die sich ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind“ .  Mit dem Beschluss vom 26. Juni besteht die Erfordernis zur Berufung eines Datenschutzbeauftragten erst ab einer Anzahl von 20 Personen, die sich ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten  beschäftigen. Es wird erwartet, dass damit bei 90% der Handwerksbetriebe die Benennung und Ausbildung eines Datenschutzbeauftragten entfällt. 

 

Streitthema Datenschutzbeauftragter für Kleinbetriebe

Zahlreiche Firmen mussten bereits auf der Grundlage des Bundesdatenschutzgesetzes einen Datenschutzbeauftragten bestimmen. Mit der DSGVO (EU-Datenschutz-Grundverordnung) wurde der Kreis der Unternehmen deutlich erweitert. Im Juni 2019 hat der Bundestag nun eine Gesetzesänderung beschlossen und senkt den Schwellenwert der Beschäftigtenzahlen, ab denen ein Datenschutzbeauftragter vorgeschrieben ist. Infos am Beispiel eines KFZ-Betriebes finden Sie hier:

Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) an kleine Unternehmen

Kleinbetriebe brauchen keinen Datenschutzbeauftragten mehr

Am 28. Juni hat der Bundestag eine Anpassung der Datenschutzgrundverordnung beschlossen. Unter anderem wurde der § 38 BundesdatenschutzG geändert. Der Paragraph regelt die Benennung von Datenschutzbeauftragten in Unternehmen. Datenschutzbeauftragte waren bis jetzt erforderlich bei Unternehmen, in denen „mindesten zehn Personen, die sich ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind“ . 

Mit dem Beschluss vom 26. Juni besteht die Erfordernis zur Berufung eines Datenschutzbeauftragten erst ab einer Anzahl von 20 Personen, die sich ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Mit der Anpassung sollen kleine Unternehmen und Vereine entlastet werden. Es wird erwartet, dass damit bei 90% der Handwerksbetriebe die Benennung eines Datenschutzbeauftragten entfällt. 

Mehr Risiko durch fehlenden Datenschutzbeauftragten?

Was bei zahlreichen Kleinbetrieben erst einmal als Erleichterung wahrgenommen wird, hat deutliche Schwachstellen. So befürchten Experten durch den Wegfall eines Datenschutzbeauftragten im Unternehmen einen Kompetenzverlust in Sachen Datenschutz. Die Anzahl der Verstöße könnte zunehmen und sich in Bußgeldern niederschlagen. Denn Fakt ist, dass Kleinbetriebe nach wie vor ihre Pflichten in puncto Datenschutz erfüllen müssen. Um datenschutzrechtlich sicher zu agieren, sind zahlreiche kleine Unternehmen daher auf externe Unterstützung angewiesen – Fachwissen, das teuer eingekauft werden muss. Alternativ gibt es aber auch gute DSGVO-Seminare, die Sie in Sachen Datenschutz und neuer Verordnung fit in Ihrem Unternehmen machen.

Neuregelung stärkt Selbstbestimmung

Für KMU und Handwerksbetriebe gilt die DSGVO weiterhin, jedoch haben kleine Firmen durch die Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) nun die Freiheit, selbst zu entscheiden, ob Sie lieber einen Datenschutzbeauftragten bestellen oder die DSGVO komplett selbst umsetzen möchten.

Hinzu kommt: Die Schwelle von 20 Mitarbeitern kann durchaus interpretiert werden. Abteilungen, die sich „ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten“ beschäftigen, sind beispielsweise das Personalwesen oder der Kundenservice. Handwerker oder Produktionsmitarbeiter zählen in der Regel nicht dazu.

Ausnahme bei Gesundheitsdaten

Der neue Schwellenwert von 20 Mitarbeitern gilt nicht für alle Firmen. Ausgenommen sind Unternehmen, die besonders sensible personenbezogene Daten verarbeiten. Sie sollten in jedem Fall einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Dies betrifft im Wesentlichen Betriebe, die Gesundheitsdaten verarbeiten, z.B. Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Zahntechniker oder Orthopädietechniker.

Aktuelle Seminare zum Datenschutz im Gesundheitswesen

Bild: pe3check – Fotolia.com

Kategorie: Arbeitsalltag

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